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Wie wird der geldwerte Vorteil eines Firmenwagens nach der Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) berechnet und wann verwirft der Prüfer das Fahrtenbuch?

  • Wann lohnt sich ein Fahrtenbuch gegenüber der 1-%-Regelung? Immer dann, wenn der private Nutzungsanteil des Firmenwagens gering ist (z. B. unter 15–20 % der Gesamtfahrleistung), der Bruttolistenpreis sehr hoch ist, das Fahrzeug bereits abgeschrieben oder gebraucht gekauft wurde oder die laufenden Gesamtkosten niedrig sind.

  • Die Berechnungsformel der Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG i. V. m. R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR):

    1. Ermittlung der tatsächlichen jährlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs (brutto inkl. Umsatzsteuer!): Dazu gehören die Abschreibung (AfA: bei Pkws grundsätzlich 12,5 % pro Jahr über 8 Jahre Nutzungsdauer aus den tatsächlichen Anschaffungskosten – nicht aus dem Listenpreis! – bzw. die Leasingraten und Leasingsonderzahlungen; bei begünstigten Elektroautos und Plug-in-Hybriden wird die AfA bzw. Leasingrate bei der Gesamtkostenermittlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG nur zu einem Viertel bzw. zur Hälfte angesetzt!), Kraftstoff-/Stromkosten, Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer, Wartung/Reparaturen, Reifen und Garagenmiete (nicht einzubeziehen sind Unfallkosten über 1.000 € nach R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 12 LStR sowie Verwarnungsgelder).
    2. Berechnung des individuellen Kilometersatzes: Jährliche Gesamtkosten geteilt durch die insgesamt im Jahr gefahrenen Gesamtkilometer = Kosten je gefahrenem Kilometer.
    3. Multiplikation mit den laut Fahrtenbuch privat gefahrenen Kilometern (sowie den Kilometern für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) = jährlicher geldwerter Vorteil!
  • Unterjährige Abrechnung in DATEV

    Unterjährig wird von Januar bis November zunächst ein vorläufiger Schätzwert (z. B. Vorjahres-Kilometersatz oder 1-%-Wert) abgerechnet und mit der Dezember-Abrechnung nach Vorlage der finalen Jahresgesamtkosten und Kilometerstände exakt korrigiert.

  • Strenge formelle Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (BFH-Rechtsprechung)

    Ein Fahrtenbuch muss zeitnah (sofort am Ende jeder Fahrt) und in geschlossener, manipulationssicherer Form (gebundenes Buch oder zertifiziertes elektronisches Fahrtenbuch, bei dem nachträgliche Änderungen nach spätestens 7 Tagen gesperrt bzw. technisch protokolliert sind; Excel-Tabellen sind immer ungültig!) geführt werden. Für jede einzelne Dienstfahrt müssen Datum, Kilometerstand zu Beginn und am Ende der Fahrt, Reiseziel (Ort und Straße), Reisezweck und aufgesuchter Geschäftspartner/Kunde lückenlos eingetragen sein (für Privatfahrten genügen Datum und Kilometerstände).

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BFH, Urteil vom 16.11.2005 – VI R 64/04 (Unwirksamkeit von Excel-Fahrtenbüchern und losen Blattsammlungen)§ 8 EStG

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