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Wie wird die Einladung von eigenen Mitarbeitern und Geschäftspartnern in VIP-Logen oder Business-Seats im Stadion nach dem VIP-Logen-Erlass des BMF abgerechnet?

  • Das Problem bei Komplettpaketen im Sportsponsoring

    Mietet ein Unternehmen eine VIP-Loge oder Business-Seats in einem Fußballstadion oder bei Kulturevents, zahlt es meist einen Gesamtpreis für Werbung, Bewirtung (Catering) und Eintrittskarten zusammen. Für die Steuer- und Lohnabrechnung hat das Bundesfinanzministerium im VIP-Logen-Erlass (BMF-Schreiben vom 22.08.2005 und Ergänzungsschreiben) eine verbindliche pauschale 40 / 30 / 30-Aufteilung des Gesamtpaketpreises festgelegt:

  • Die 40 % / 30 % / 30 % Aufteilung des Gesamtpakets
    1. 40 Prozent = Werbeanteil: Voll als Betriebsausgabe beim Unternehmen abziehbar, kein geldwerter Vorteil für Gäste oder Mitarbeiter!
    2. 30 Prozent = Bewirtungsanteil (Catering): Zu 70 % als Betriebsausgabe abziehbar; für teilnehmende Geschäftspartner und betreuende eigene Arbeitnehmer fällt auf den Bewirtungsanteil keine Lohnsteuer an!
    3. 30 Prozent = Geschenkeanteil (Eintrittskarten-Vorteil): Nur dieser 30-%-Anteil (geteilt durch die Gesamtzahl der im Paket enthaltenen Tickets) stellt beim eingeladenen Gast bzw. Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil dar!
  • Wie wird der 30-%-Geschenkeanteil für eigene Mitarbeiter abgerechnet?

    • Mitarbeiter mit Betreuungsauftrag: Mitarbeiter, die auf Weisung des Arbeitgebers in der VIP-Loge anwesend sind, um die eingeladenen Kunden/Geschäftspartner geschäftlich zu betreuen, handeln im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse = 0,00 Euro Arbeitslohn (komplett steuer- und SV-frei!).
    • Mitarbeiter als reine Privatgäste (Belohnung ohne Kundenbetreuung): Hier fällt der Ticketanteil entweder unter die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) oder wird pauschal mit 30 % nach § 37b EStG versteuert (für Geschäftspartner übernimmt das Unternehmen auf den 30-%-Anteil pauschal 30 % Steuer nach § 37b Abs. 1 EStG).
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
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