- Voraussetzung der kombinierten Meldung mit Grund 40 (§ 8 Abs. 2 DEÜV)
Beginnt und endet ein Beschäftigungsverhältnis innerhalb desselben Entgeltabrechnungszeitraums (innerhalb desselben Kalendermonats, z. B. Eintritt am 05. Mai und Austritt am 25. Mai) UND wurde für diese Beschäftigung noch keine separate Anmeldung (Grund 10) übermittelt, fasst DATEV die Anmeldung und die Abmeldung samt dem erzielten SV-Bruttoentgelt zu einer einzigen Meldung mit dem Abgabegrund 40 (Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung) zusammen.
Wann ist Grund 40 ausgeschlossen?
- Wenn das Arbeitsverhältnis über den Monatswechsel hinausgeht (z. B. 25. Mai bis 05. Juni = getrennte Anmeldung Grund 10 im Mai und Abmeldung Grund 30 im Juni).
- In Branchen mit Sofortmeldepflicht (§ 28a Abs. 4 SGB IV) muss vor Arbeitsbeginn trotzdem zwingend die Sofortmeldung (Grund 20) vorab gesendet werden.
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