Drei unterschiedliche Pauschalsteuersätze in § 40a EStG für geringfügige Beschäftigungen (Alternative zum individuellen Abruf der ELStAM): Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Pauschalsteuer nach § 40a EStG, bleibt der Lohn beim Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung komplett außer Ansatz (§ 40a Abs. 5 EStG).
- Die 2-%-Einheitspauschsteuer beim Minijob (§ 40a Abs. 2 EStG)
Liegt ein geringfügig entlohnter Minijob nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor UND hat der Arbeitgeber hierfür den Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (15 % gewerblich bzw. 5 % im Privathaushalt) zu entrichten, beträgt die einheitliche Pauschsteuer exakt 2 Prozent des Arbeitsentgelts (in diesen 2 % sind Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bereits komplett enthalten; Einzug über die Minijob-Zentrale!).
- Die 20-%-Pauschalsteuer beim Minijob ohne RV-Pauschalbeitrag (§ 40a Abs. 2a EStG)
Fällt bei einem Minijob ausnahmsweise kein Arbeitgeber-Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung an (z. B. bei bestimmten mitarbeitenden berufsständisch Versorgten oder wenn der Minijob neben einer Hauptbeschäftigung zusammengerechnet wurde), beträgt der Pauschalsteuersatz 20 Prozent (zzgl. SolZ und KiSt an das Betriebsstättenfinanzamt). Hier ist der individuelle ELStAM-Abruf fast immer günstiger!
- Die 25-%-Pauschalsteuer bei kurzfristig Beschäftigten (§ 40a Abs. 1 EStG)
Für kurzfristige Aushilfen ist eine Pauschalversteuerung mit 25 % (zzgl. SolZ und KiSt an das Finanzamt) nur zulässig, wenn 1. die Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt, 2. der durchschnittliche Stundenlohn maximal 19,00 Euro und 3. der durchschnittliche Tageslohn maximal 150,00 Euro beträgt (Ausnahme Tageslohngrenze: unvorhersehbarer Soforteinsatz, z. B. Ernte/Messebau; für land- und forstwirtschaftliche Aushilfen gilt nach § 40a Abs. 3 EStG ein Satz von 5 %).
Ein Hauptberufstätiger (Steuerklasse I im Hauptjob) hilft für 10 Tage auf einer Messe als kurzfristig Beschäftigter aus und verdient 140 € pro Tag (14 € Stundenlohn, 1.400 € gesamt). Würde man ihn über ELStAM abrechnen, fiele er in Steuerklasse VI (über 30 % Steuerabzug); über § 40a Abs. 1 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % übernehmen.