Strukturierte Vereinfachung des Bundesumzugskostengesetzes (§§ 6 bis 10 BUKG i. V. m. § 3 Nr. 16 EStG und R 9.9 LStR): Bei einem beruflich veranlassten Umzug (z. B. Neueinstellung an einem anderen Ort oder Versetzung, durch die sich die tägliche Hin- und Rückfahrtzeit zur ersten Tätigkeitsstätte insgesamt um mindestens eine Stunde verkürzt) darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben den gegen Einzelbeleg nachgewiesenen Beförderungsauslagen (Spedition, Miet-Lkw nach § 6 BUKG), Reisekosten (§ 7 BUKG), Mietentschädigung für doppelte Miete (bis zu 6 Monate für die alte Wohnung bzw. 3 Monate für die neue Wohnung nach § 8 BUKG) und Maklergebühren (§ 9 Abs. 1 BUKG) auch zwei gesetzliche Pauschalen komplett steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten:
- Die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 Abs. 1 BUKG – Ohne jeden Belegnachweis!)
Zur Abgeltung aller sonstigen Kleinausgaben (Trinkgelder für Möbelpacker, Ummeldegebühren, neue Vorhänge/Lampen, Elektriker für Herdanschluss) gilt ein fester Pauschbetrag in Höhe eines gesetzlichen Prozentsatzes des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 (wird regelmäßig per BMF-Schreiben veröffentlicht: ein hoher Grundbetrag für den Berechtigten selbst + ein Erhöhungsbetrag für jede weitere mitumziehende Person wie Ehegatte, Lebenspartner und Kinder im Haushalt; hatte der Mitarbeiter vor dem Umzug keine eigene Wohnung, beträgt die Pauschale nach § 10 Abs. 2 BUKG 20 % des Satzes!).
- Umzugsbedingte Unterrichtskosten / Nachhilfe für Kinder (§ 9 Abs. 2 BUKG)
Muss ein Kind des Mitarbeiters durch den beruflich veranlassten Umzug (z. B. Bundeslandwechsel) zusätzlichen Nachhilfeunterricht nehmen, sind die nachgewiesenen Unterrichtskosten bis zum gesetzlichen Höchstbetrag je Kind steuer- und SV-frei erstattungsfähig!