- Abschlussarbeiten mit der Dezember-Abrechnung
- Automatische Durchführung des Arbeitgeber-Lohnsteuerjahresausgleichs nach § 42b EStG (ab 10 Mitarbeitern Pflicht, sofern keine Ausschlussgründe wie Steuerklasse V/VI, Progressionsvorbehalt oder Unterbrechung „U“ vorliegen).
- Überprüfung der Resturlaubstage zum 31.12. sowie Abrechnung der jährlichen Fahrtenbuch-Endwerte bei Firmenwagen.
- Automatische Erstellung und Versand der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen (§ 41b EStG bis spätestens 28.02.), der DEÜV-Jahresmeldungen (Grund 50 bis 15.02.), der UV-Jahresmeldungen (Grund 92 bis 16.02.) und des digitalen UV-Lohnnachweises an die Berufsgenossenschaft.
- Pflichtprüfungen vor der Januar-Abrechnung des neuen Jahres
- Prüfung der Umlage U1-Pflicht (§ 3 AAG: 30-Mitarbeiter-Grenze anhand der 8-Monats-Regel des Vorjahres) und ggf. Optimierung des U1-Erstattungssatzes bis zur Januar-Fälligkeit.
- Prüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V): Wer durch die angehobene neue JAEG wieder unter die Grenze fällt, wird ab 01.01. wieder GKV-pflichtig (oder stellt binnen 3 Monaten einen Befreiungsantrag nach § 8 SGB V).
- Abruf des neuen elektronischen UV-Stammdatensatzes der Berufsgenossenschaft sowie Prüfung des Bestandsabgleichs der ELStAM und des DaBPV-Kinderabrufs in der Pflegeversicherung.
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsgrundlagen
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