Grundsatz des Arbeitsentgelts in der Unfallversicherung (§ 153 Abs. 1 SGB VII i. V. m. § 14 SGB IV): Beitragsbemessungsgrundlage für die Berufsgenossenschaft sind grundsätzlich alle laufenden und einmaligen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelte aller Arbeitnehmer (einschließlich Minijobbern, Werkstudenten, kurzfristig Beschäftigten und Auszubildenden!).
- Die wichtigste Besonderheit – SFN-Zuschläge sind voll UV-PFLICHTIG (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV)
Während steuerfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (§ 3b EStG) in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei sind, schreibt § 1 Abs. 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) ausdrücklich vor, dass SFN-Zuschläge dem Arbeitsentgelt in der gesetzlichen Unfallversicherung zuzurechnen sind! Sie fließen in DATEV daher zu 100 % in das UV-Brutto ein.
Was ist in der Unfallversicherung beitragsfrei? Pauschal versteuerte Sachzuwendungen und Bezüge nach § 40 Abs. 2 EStG (z. B. Betriebsveranstaltung, Erholungsbeihilfe, Essenszuschüsse, PC-/Internetpauschale), § 37b EStG, steuerfreie Arbeitgeberleistungen (wie Kita-Zuschuss § 3 Nr. 33 EStG, Jobticket § 3 Nr. 15 EStG, bAV-Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG bis 4 % BBG) sowie echte Abfindungen wegen Verlust des Arbeitsplatzes.
- Deckelung durch den Höchstjahresarbeitsverdienst (Höchst-JAV nach § 153 Abs. 2 SGB VII)
Anstelle der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze gilt in der Unfallversicherung der jeweilige Höchstjahresarbeitsverdienst (gesetzlicher Regelwert: das Zweifache der Bezugsgröße nach § 85 Abs. 2 SGB VII, bzw. laut Satzung der meisten Berufsgenossenschaften zwischen 84.000 € und 120.000 € pro Jahr und Mitarbeiter; in DATEV automatisch je BG hinterlegt!).
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