Bestandsschutz für Altzusagen vor dem 01.01.2005 (§ 40b EStG a. F. i. V. m. § 52 Abs. 40 EStG): Für kapitalgedeckte Direktversicherungen und Pensionskassen, die auf einer Versorgungszusage vor dem 01.01.2005 beruhen (bzw. bei denen vor dem 01.01.2018 mindestens ein Beitrag nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuert wurde), darf die Lohnsteuer bis zu einem Höchstbetrag von 1.752,00 Euro im Kalenderjahr (bei Durchschnittsbildung für mehrere Mitarbeiter bis zu 2.148,00 €) weiterhin pauschal mit 20 Prozent (zzgl. SolZ und KiSt) erhoben werden. Der riesige Vorteil dieser Altverträge für den Mitarbeiter: Die spätere Kapitalauszahlung im Rentenalter ist für den Arbeitnehmer nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F. komplett einkommensteuerfrei!
Wie werden § 40b-Altbeiträge in der Sozialversicherung behandelt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV)?1. Werden die Beiträge zur § 40b-Altzusage vom Arbeitgeber ZUSÄTZLICH zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt (oder aus einer Sonderzahlung wie Weihnachtsgeld/Urlaubsgeld per Entgeltumwandlung finanziert!), sind die pauschal mit 20 % versteuerten Beiträge komplett sozialversicherungsfrei! 2. Vorsicht Falle bei Entgeltumwandlung aus LAUFENDEM Monatsgehalt: Wird der Beitrag zu einer § 40b-Altzusage durch Umwandlung aus dem laufenden monatlichen Bruttogehalt finanziert, ist dieser Betrag nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 2 SvEV VOLL SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHTIG!
- Anrechnung auf den 8-%-Freibetrag des § 3 Nr. 63 EStG (Neuregelung seit 2018 beachten!)
Hat ein Mitarbeiter sowohl einen alten § 40b-Vertrag als auch einen neuen Vertrag nach § 3 Nr. 63 EStG, werden die tatsächlich nach § 40b EStG a. F. pauschal versteuerten Beiträge auf das 8-%-Steuervolumen des § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG angerechnet (sie mindern also den 8-%-Steuerfreibetrag, mindern aber NICHT den 4-%-SV-Freibetrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV!).
Ein langjähriger Mitarbeiter hat eine Direktversicherung aus dem Jahr 2002 (Jahresbeitrag 1.752 €, einmal jährlich im November aus dem Weihnachtsgeld umgewandelt) und zusätzlich eine neue Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG. Der § 40b-Altvertrag wird im November mit 20 % pauschal versteuert (und ist wegen der Finanzierung aus der Einmalzahlung Weihnachtsgeld komplett SV-frei!); für den Neuvertrag verbleiben ihm steuerfrei noch (8 % BBG minus 1.752 €) und sozialversicherungsfrei weiterhin die vollen 4 % der BBG!