- Lohnausfallprinzip in der Kurzarbeit
Für die Stunden, in denen gearbeitet worden wäre, zahlt der Arbeitgeber reguläre Entgeltfortzahlung nach § 4 Abs. 3 EFZG (über U1 erstattungsfähig). Für die Kurzarbeits-Ausfallstunden erhält der Mitarbeiter Entgeltersatz in Höhe des Kug.
- Fall 1 (Krankheit beginnt WÄHREND des Kurzarbeitszeitraums)
Anspruch auf reguläres Kurzarbeitergeld nach § 98 Abs. 2 SGB III über die Agentur für Arbeit.
- Fall 2 (Krankheit begann bereits VOR dem ersten Kurzarbeitszeitraum)
Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes nach § 47b Abs. 4 SGB V; Auszahlung durch den Arbeitgeber, aber Erstattung über die gesetzliche Krankenkasse des Mitarbeiters!
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
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