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Wie lange können Arbeitnehmer oder Arbeitgeber fehlerhafte Lohnabrechnungen rückwirkend korrigieren (Verjährung vs. Ausschlussfristen)?

  • Gesetzliche Verjährungsfrist (3 Jahre nach §§ 195, 199 BGB)

    Ohne Ausschlussfrist verjähren Entgeltansprüche und Rückforderungen nach 3 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres (31.12.), in dem der Anspruch fällig wurde.

  • Vertragliche Ausschlussfristen (Verfallfristen)

    Arbeits- und Tarifverträge sehen meist Verfallfristen von mindestens 3 Monaten ab Fälligkeit vor.

  • Drei zwingende Grenzen für Ausschlussklauseln
    1. Nur Textform statt Schriftform (§ 309 Nr. 13b BGB: E-Mail genügt).
    2. Gesetzlicher Mindestlohn darf nach § 3 Satz 1 MiLoG nicht ausgeschlossen werden (fehlt die ausdrückliche Herausnahme des Mindestlohns in Neuverträgen, ist die gesamte Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam!).
    3. Sozialversicherungsbeiträge verjähren unabhängig von Arbeitsverträgen erst nach 4 bzw. 30 Jahren (§ 25 SGB IV).
Praxisbeispiel

Eine Überstundenvergütung aus Mai 2026 verjährt gesetzlich erst am 31.12.2029, verfällt mit wirksamer 3-monatiger Ausschlussfrist (für den Teil oberhalb des Mindestlohns) jedoch bereits am 31.08.2026.

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BAG, Urteil vom 18.09.2018 – 9 AZR 162/18§ 195 BGB§ 3 MiLoG

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