- Gesetzliche Verjährungsfrist (3 Jahre nach §§ 195, 199 BGB)
Ohne Ausschlussfrist verjähren Entgeltansprüche und Rückforderungen nach 3 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres (31.12.), in dem der Anspruch fällig wurde.
- Vertragliche Ausschlussfristen (Verfallfristen)
Arbeits- und Tarifverträge sehen meist Verfallfristen von mindestens 3 Monaten ab Fälligkeit vor.
- Drei zwingende Grenzen für Ausschlussklauseln
- Nur Textform statt Schriftform (§ 309 Nr. 13b BGB: E-Mail genügt).
- Gesetzlicher Mindestlohn darf nach § 3 Satz 1 MiLoG nicht ausgeschlossen werden (fehlt die ausdrückliche Herausnahme des Mindestlohns in Neuverträgen, ist die gesamte Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam!).
- Sozialversicherungsbeiträge verjähren unabhängig von Arbeitsverträgen erst nach 4 bzw. 30 Jahren (§ 25 SGB IV).
Eine Überstundenvergütung aus Mai 2026 verjährt gesetzlich erst am 31.12.2029, verfällt mit wirksamer 3-monatiger Ausschlussfrist (für den Teil oberhalb des Mindestlohns) jedoch bereits am 31.08.2026.