Die entscheidende Weichenstellung bei Schulabgängern (Abiturienten / Realschulabsolventen) in den Sommermonaten zwischen Schulende und Herbst: Mit der Aushändigung des Abschlusszeugnisses (Abiturzeugnis) endet die Eigenschaft als „Schüler einer allgemeinbildenden Schule“. Arbeitet der Schulabgänger danach im Juli und August für 6 Wochen als Aushilfe (über der Minijob-Grenze), hängt die Sozialversicherungsfreiheit als kurzfristig Beschäftigter (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) allein von seinem geplanten weiteren Weg im Herbst ab:
- Konstellation A: Der Abiturient beginnt im Herbst ein HOCHSCHULSTUDIUM (oder Fachschulstudium)
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und den Geringfügigkeits-Richtlinien zählt ein geplantes Studium noch nicht zum endgültigen Eintritt in das Erwerbsleben. Die befristete Beschäftigung zwischen Schulende und Studienbeginn gilt als NICHT berufsmäßig rightarrow Komplett sozialversicherungsfrei als kurzfristige Beschäftigung (Personengruppe
110, Beitragsgruppe0000)!
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und den Geringfügigkeits-Richtlinien zählt ein geplantes Studium noch nicht zum endgültigen Eintritt in das Erwerbsleben. Die befristete Beschäftigung zwischen Schulende und Studienbeginn gilt als NICHT berufsmäßig rightarrow Komplett sozialversicherungsfrei als kurzfristige Beschäftigung (Personengruppe
Konstellation B: Der Abiturient beginnt im Herbst eine BERUFSAUSBILDUNG, ein duales Studium, ein FSJ/BFD oder eine reguläre Arbeit:
- Mit diesem Entschluss steht er dem Erwerbsleben dauerhaft zur Verfügung! Jede Aushilfsbeschäftigung zwischen Schulende und Ausbildungsbeginn gilt damit kraft Gesetzes als BERUFSMÄSSIG rightarrow Übersteigt das Entgelt die Minijob-Grenze, besteht ab dem ersten Arbeitstag volle Sozialversicherungspflicht in KV, PV, RV und AV (Personengruppe
101, Beitragsgruppe1111)!
- Mit diesem Entschluss steht er dem Erwerbsleben dauerhaft zur Verfügung! Jede Aushilfsbeschäftigung zwischen Schulende und Ausbildungsbeginn gilt damit kraft Gesetzes als BERUFSMÄSSIG rightarrow Übersteigt das Entgelt die Minijob-Grenze, besteht ab dem ersten Arbeitstag volle Sozialversicherungspflicht in KV, PV, RV und AV (Personengruppe
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BSG, Urteil vom 11.06.1980 – 12 RK 30/79§ 8 SGB IV
Feedback mitteilen oder Thema einreichen
Haben Sie eine Anmerkung zu diesem Fachartikel oder fehlt Ihnen eine wichtige Abrechnungsfrage im Wiki? Senden Sie Ihren Hinweis direkt an das Fachteam.
Laufende Lohnabrechnung abgeben?
Digital, termingerecht und rechtssicher nach DATEV-Standard – bereits ab 34 € pro Mitarbeiter und Monat. Berechnen Sie Ihren monatlichen Festpreis direkt online.
Festpreis berechnen