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Wann handelt es sich bei einer nachträglichen Korrektur der Lohnsteuer-Anmeldung um eine schlichte Berichtigung nach § 153 AO und wann um eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO?

  • Entdeckung von Fehlern aus Vormonaten oder Vorjahren im Lohnbüro

    Stellt der Arbeitgeber oder das neue Lohnbüro fest, dass in einer bereits abgegebenen Lohnsteuer-Anmeldung zu wenig Lohnsteuer angemeldet wurde (z. B. weil ein geldwerter Vorteil übersehen wurde), muss unverzüglich gehandelt werden:

  • 1. Die schlichte Berichtigungserklärung nach § 153 Abs. 1 AO (Normalfall bei unbewusstem Versehen): Wurde der Fehler ursprünglich unbewusst (ohne Vorsatz, also aus bloßer Unkenntnis oder Fahrlässigkeit) gemacht und erkennt der Arbeitgeber nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Unrichtigkeit, ist er nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und eine berichtigte Lohnsteuer-Anmeldung zu übermitteln (sofern das Kalenderjahr noch offen ist; ist das Vorjahr bereits durch Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen abgeschlossen, erfolgt eine schriftliche Anzeige nach § 41c Abs. 4 EStG an das Betriebsstättenfinanzamt!).

  • 2. Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO (Bei bedingtem Vorsatz / Schwarzlohn): Lag ursprünglich (bedingter) Vorsatz vor, wirkt die vollständige Nacherklärung aller unverjährten Lohnsteuer-Zeiträume der letzten 10 Jahre als strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO, sofern noch keine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde und die hinterzogene Lohnsteuer nebst Hinterziehungszinsen fristgerecht nachentrichtet wird (Achtung: In der Sozialversicherung gibt es für § 266a StGB keine direkte Parallelnorm zu § 371 AO, wohl aber das Absehen von Strafe bei unverzüglicher Offenlegung und Nachzahlung nach § 266a Abs. 6 StGB!).

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