- Prüfung durch die DRV im Rahmen jeder Lohn-Betriebsprüfung (§ 28p Abs. 1a SGB IV)
Seit 2015 ist die Prüfung der Künstlersozialabgabe fester Pflichtbestandteil jeder regulären DRV-Betriebsprüfung! Geprüft werden dabei die Kreditorenkonten der Finanzbuchhaltung (Werbekosten, Fremdleistungen, Webdesign).
- Drei Gruppen der Abgabepflicht nach § 24 KSVG
- Typische Verwerter (§ 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG: Werbeagenturen, Verlage, Galerien, Theater – abgabepflichtig ab dem ersten Euro).
- Eigenwerber (§ 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG: Jedes normale KMU, das für Zwecke seines eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreibt und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt).
- Generalklausel (§ 24 Abs. 2 KSVG).
- Die Bagatellgrenze für Eigenwerber (§ 24 Abs. 3 KSVG)
„Nicht nur gelegentlich“ liegt nur vor, wenn die Gesamtsumme aller gezahlten Entgelte an selbstständige Künstler/Publizisten in einem Kalenderjahr die gesetzliche Bagatellgrenze von 1.000,00 Euro netto (seit 2023/2025 von früher 450 € auf 1.000 € angehoben) übersteigt!
Was zählt zum abgabepflichtigen Entgelt (§ 25 KSVG)? Sämtliche Netto-Honorare (ohne ausgewiesene Umsatzsteuer, aber inklusive Nebenkosten wie Material, sofern nicht steuerfreie Reisekosten) an selbstständige Webdesigner, Grafikdesigner, Fotografen, Werbetexter, Influencer, Musiker oder freie Journalisten – unabhängig davon, ob der Auftragnehmer selbst in der KSK versichert ist! Ausgenommen sind nur Zahlungen an eine GmbH, UG, AG oder OHG.
Ein Handwerksbetrieb lässt sich von einem freiberuflichen Grafikdesigner (Einzelunternehmer) für 2.500 € netto eine neue Firmenwebsite gestalten und von einer selbstständigen Fotografin für 800 € netto Teamfotos erstellen (Gesamtsumme = 3.300 € > 1.000 € Bagatellgrenze). Das Unternehmen muss bis zum 31. März des Folgejahres die Meldung an die KSK abgeben und rund 5 % Künstlersozialabgabe (ca. 165 €) zahlen.