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Wann entsteht bei einem zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen ein steuer- und beitragspflichtiger Zinsvorteil (2.600-Euro-Freigrenze)?

•Wann sind Zinsvorteile aus einem Arbeitgeberdarlehen komplett steuer- und SV-frei (BMF-Schreiben vom 19.05.2015)? Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein unverzinsliches oder zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen, ist zu prüfen, ob der Zinsvorteil (die ersparten Zinsen gegenüber einem marktüblichen Bankkredit) als Sachbezug nach § 8 Abs. 2 EStG versteuert und verbeitragt werden muss:

  1. Die Darlehens-Bagatellgrenze von 2.600,00 Euro (Restschuld)

    Übersteigt die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums (Monatsende) nicht den Betrag von 2.600,00 Euro, bleibt der Zinsvorteil aus Vereinfachungsgründen generell außer Ansatz (selbst bei 0,0 % Zinsen fällt keine Steuer und keine SV an!). Sinkt ein ursprünglich höheres Darlehen (z. B. 5.000 €) durch monatliche Tilgungsraten im Laufe der Zeit auf 2.600,00 Euro oder darunter, entfällt ab diesem Monat jede Versteuerung des Zinsvorteils!

  2. Berechnung des Zinsvorteils bei Darlehen über 2.600,00 Euro

    Liegt die Restschuld am Monatsende über 2.600,00 €, bemisst sich der geldwerte Vorteil nach der Differenz zwischen dem marktüblichen Effektivzinssatz (Maßstab: die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten MFI-Zinsstatistiken für Konsumenten- bzw. Wohnungsbaukredite bei Vertragsabschluss, vermindert um einen pauschalen Sicherheitsabschlag von 4 Prozent!) und dem tatsächlich vereinbarten Darlehenszins.

  • Anwendung der monatlichen 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) auf den Zinsvorteil

    Der so ermittelte monatliche Zinsvorteil ist ein Sachbezug! Beträgt der monatliche Zinsvorteil (zusammen mit etwaigen anderen Sachbezügen des Monats) höchstens 50,00 Euro im Monat, bleibt auch ein großes Arbeitgeberdarlehen über 2.600 € komplett steuer- und sozialversicherungsfrei!

Praxisbeispiel

Ein Arbeitgeber gewährt einem Mitarbeiter ein zinsloses Darlehen (0 % Zins) über 10.000,00 € (keine weiteren Sachbezüge im Monat). Der marktübliche Bundesbankzins nach 4 % Abschlag betrage 4,8 % p. a. (= 0,4 % pro Monat). Im ersten Monat beträgt der Zinsvorteil 10.000 € × 0,4 % = 40,00 Euro. Da 40,00 € unter der monatlichen 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) liegen, ist der Zinsvorteil komplett steuer- und beitragsfrei!

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BFH, Urteil vom 04.05.2006 – VI R 28/05§ 8 EStG

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