- Zwei getrennte Prüfkreise bei Studierenden mit mehreren Jobs (Zeitgrenze vs. Entgeltgrenze)
- Prüfkreis 1 – Addition aller Wochenarbeitsstunden für die 20-Stunden-Grenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V)
Übt ein Student neben seinem Studium mehrere Beschäftigungen aus (z. B. 15 Stunden/Woche als Werkstudent bei Arbeitgeber A für 1.100 € UND 6 Stunden/Woche als Minijobber bei Arbeitgeber B für 350 €), werden für die Prüfung des Werkstudentenprivilegs DIE WOCHENSTUNDEN ALLER BESCHÄFTIGUNGEN ZUSAMMENGERECHNET!
- Folge im Beispiel: 15 text Std. + 6 text Std. = mathbf21 text Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit! Da 21 Stunden die 20-Stunden-Grenze überschreiten (und sofern keine Ausnahme für Wochenend-/Abendarbeit im Rahmen der 26-Wochen-Regel greift), entfällt das Werkstudentenprivileg bei Arbeitgeber A komplett – Job A wird voll sozialversicherungspflichtig in KV, PV, RV und AV (Wechsel von
106 / 0100auf101 / 1111)!
- Folge im Beispiel: 15 text Std. + 6 text Std. = mathbf21 text Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit! Da 21 Stunden die 20-Stunden-Grenze überschreiten (und sofern keine Ausnahme für Wochenend-/Abendarbeit im Rahmen der 26-Wochen-Regel greift), entfällt das Werkstudentenprivileg bei Arbeitgeber A komplett – Job A wird voll sozialversicherungspflichtig in KV, PV, RV und AV (Wechsel von
Prüfkreis 2 – Bleibt die 20-Stunden-Grenze in Summe eingehalten (z. B. 14 Std. Werkstudent + 5 Std. Minijob = 19 Std./Woche): Bleibt die Gesamtarbeitszeit beider Jobs zusammen bei höchstens 20 Stunden pro Woche, passiert Folgendes:
- Job A (1.100 €) wird als Werkstudent (Personengruppe
106, Beitragsgruppe0100– nur RV-pflichtig) abgerechnet. - Job B (350 €) bleibt daneben als geringfügig entlohnter Minijob (Personengruppe
109bei der Minijob-Zentrale) erhalten (da Job A in der KV, PV und AV versicherungsfrei ist, findet dort keine Zusammenrechnung mit dem Minijob statt; in der Rentenversicherung besteht ohnehin in beiden Jobs RV-Pflicht bzw. Befreiungsmöglichkeit im Minijob; steuerlich läuft Job B mit 2 % Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG ohne Steuerklasse VI!).
- Job A (1.100 €) wird als Werkstudent (Personengruppe
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