- Berechnung des Kurzarbeitergeldes (§§ 95, 106 SGB III)
Differenz zwischen dem pauschalierten Netto aus dem Soll-Entgelt (reguläres Brutto ohne Überstunden) und dem pauschalierten Netto aus dem Ist-Entgelt nach amtlicher Kug-Tabelle (Leistungssatz 1 = 67 % mit Kind, Leistungssatz 2 = 60 % ohne Kind). Steuerfrei nach § 3 Nr. 2a EStG, aber Progressionsvorbehalt.
- SV-Beiträge auf das 80-%-Fiktiventgelt (§ 249 Abs. 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI)
Auf 80 % des ausgefallenen Bruttoentgelts ((Soll-Entgelt − Ist-Entgelt) × 80 %) fallen volle KV-, PV- und RV-Beiträge (ohne AV und ohne PV-Kinderlosenzuschlag) an, die der Arbeitgeber zu 100 % allein tragen muss!
Bei 4.000 € Soll-Entgelt und 2.000 € Ist-Entgelt beträgt das Fiktiventgelt (2.000 € × 80 %) = 1.600 €, worauf der Arbeitgeber allein ca. 608 € SV-Beiträge trägt.