- Gesetzliche Frist bis 31. März (§ 163 Abs. 2 SGB IX)
Betriebe mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen der Agentur für Arbeit bis zum 31. März des Folgejahres anzeigen, wie viele Pflichtarbeitsplätze besetzt waren und ob eine Ausgleichsabgabe zu zahlen ist.
- Nutzung der Software IW-Elan
Die Erstellung erfolgt über die offizielle, kostenfreie Software „IW-Elan“ (bzw. direkt über DATEV-Schnittstellen), mit der die Daten verschlüsselt an die Bundesagentur übermittelt werden.
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
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