- Gesetzliche Funktion
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) deckelt das Bruttoarbeitsentgelt, bis zu dem Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden (§ 159 SGB VI, § 223 Abs. 3 SGB V). Entgeltteile oberhalb der BBG sind beitragsfrei.
- Zwei getrennte Grenzwerte
- BBG der Kranken- und Pflegeversicherung (75 % der RV-Grenze).
- BBG der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (seit 01.01.2025 bundeseinheitlich ohne Trennung zwischen Ost und West).
- Teilmonate (§ 24 SGB IV)
Taggenaue Kürzung nach der Formel (Jahres-BBG / 360) × SV-Tage.
Verdient ein leitender Angestellter 9.000 € brutto (bei einer angenommenen BBG KV/PV von 5.812,50 € und BBG RV/AV von 8.450,00 €), werden KV/PV-Beiträge nur aus 5.812,50 € und RV/AV-Beiträge nur aus 8.450,00 € berechnet.