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Ab welcher Betriebsgröße besteht Anspruch auf Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) und Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG) und wie wirkt sich das auf die Lohnabrechnung aus?

  • Drei gesetzliche Säulen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (mit unterschiedlichen Betriebsgrößenschwellen!)

    Wenn ein Arbeitnehmer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (mindestens Pflegegrad 1) in häuslicher Umgebung pflegt, muss das Lohnbüro drei Stufen unterscheiden:

  • Säule 1: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu 10 Arbeitstage (§ 2 PflegeZG)

    Gilt in ALLEN Betrieben unabhängig von der Mitarbeiterzahl (ab 1 Mitarbeiter!). Unbezahlte Freistellung mit Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse nach § 44a SGB XI.

  • Säule 2: Pflegezeit bis zu 6 Monaten (§§ 3, 4 PflegeZG – Vollständige oder teilweise Freistellung)

    Rechtsanspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten (hier zählen Auszubildende mit!). Ankündigungsfrist: spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich.

  • Säule 3: Familienpflegezeit bis zu 24 Monaten (§§ 2, 3 FPfZG – Reduzierung auf mindestens 15 Wochenstunden)

    Rechtsanspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten (ausschließlich der zur Berufsbildung Beschäftigten!). Ankündigungsfrist: spätestens 8 Wochen vor Beginn schriftlich. (Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen insgesamt höchstens 24 Monate je pflegebedürftigem Angehörigen betragen).

  • Abrechnung in DATEV & Zinsloses Darlehen des BAFzA
    1. Bei vollständiger Freistellung in der Pflegezeit ruht das Arbeitsverhältnis ohne Entgelt: DATEV kürzt Gehalt und SV-Tage auf 0 (der Mitarbeiter kann sich familienversichern oder erhält von der Pflegekasse des Angehörigen Zuschüsse zur freiwilligen KV/PV nach § 44a Abs. 1 SGB XI). Zudem kann der Arbeitgeber den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung nach § 4 Abs. 4 PflegeZG um ein Zwölftel (1/12) kürzen!
    2. Zur Abfederung des Einkommensverlusts hat der Mitarbeiter Anspruch auf ein zinsloses staatliches Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA), das direkt vom BAFzA an den Mitarbeiter ausgezahlt wird (berührt die Lohnabrechnung des Arbeitgebers nicht!).
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
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