- Gesetzlicher Anwendungsbereich (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)
Gewährt der Arbeitgeber in einer größeren Zahl von Fällen (in der Verwaltungspraxis ab mindestens 20 Arbeitnehmern!) sonstige Bezüge (z. B. kleinere Prämien, Gutscheine über 50 €, Jubiläumsgelder oder Zinsersparnisse), kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag zulassen, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer bis zu einem Betrag von insgesamt 1.000,00 Euro im Kalenderjahr je Arbeitnehmer mit einem besonders ermittelten durchschnittlichen variablen Pauschalsteuersatz erhebt.
Wie wird der variable Durchschnittssteuersatz berechnet (§ 40 Abs. 1 Satz 2 EStG – Netto-Hochrechnung!)? Da der Arbeitgeber die Pauschalsteuer übernimmt, gilt die Steuerübernahme als Nettolohnvereinbarung: Es wird ermittelt, welcher durchschnittliche Grenzsteuersatz sich für die betroffenen Arbeitnehmer (unter Aufteilung in Steuerklassegruppen I/II/IV, III und V/VI nach R 40.1 Abs. 3 LStR) ergibt, wenn der sonstige Bezug auf einen fiktiven Bruttobetrag hochgerechnet wird.
- Wichtige Sozialversicherungs-Auswirkung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV)
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung sind sonstige Bezüge, die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal versteuert werden, in der Sozialversicherung komplett beitragsfrei, SOFERN es sich NICHT um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 23a SGB IV handelt (für klassisches Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld führt § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG also nicht zur SV-Freiheit, wohl aber bei bestimmten geldwerten Vorteilen und Verpflegungszuschüssen!).
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