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Welche Bedeutung haben die einzelnen zweistelligen DEÜV-Abgabegründe (10 bis 92) nach § 28a SGB IV im täglichen Lohnabrechnungs-Alltag?

  • Das Referenz-Verzeichnis aller wichtigen DEÜV-Abgabegründe nach § 28a SGB IV und der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV): Jede Meldung an die Sozialversicherung trägt einen zweistelligen numerischen Abgabegrund, der den exakten Meldeanlass definiert:

  1. Anmeldungen (10er-Reihe)
    • Grund 10: Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung (Standard-Eintritt).
    • Grund 11: Anmeldung wegen Krankenkassenwechsel (oder Wechsel der Einzugsstelle).
    • Grund 12: Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel (z. B. Überschreiten der JAEG, Erreichen der Regelaltersgrenze oder Wechsel vom Minijob in Vollzeit beim selben AG).
    • Grund 13: Anmeldung wegen sonstiger Gründe / Systemwechsel des Abrechnungsprogramms (oder Wiederaufnahme der Arbeit nach unbezahltem Urlaub > 1 Monat).
  2. Sofortmeldung
    • Grund 20: Sofortmeldung bei Beschäftigungsaufnahme nach § 28a Abs. 4 SGB IV (in den Branchen des § 2a SchwarzArbG wie Gastronomie, Logistik, Bau, Reinigung).
  3. Abmeldungen (30er-Reihe)
    • Grund 30: Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung (Standard-Austritt).
    • Grund 31: Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel.
    • Grund 32: Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel.
    • Grund 33: Abmeldung wegen sonstiger Gründe (z. B. Wechsel der Betriebsstätte Ost/West historisch).
    • Grund 34: Abmeldung wegen Ende einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung nach einer Unterbrechung von länger als einem Monat ohne Entgeltersatzleistung (z. B. unbezahlter Urlaub > 1 Zeitmonat nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).
    • Grund 35: Abmeldung wegen Arbeitskampf von länger als einem Monat.
    • Grund 36: Abmeldung wegen Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (oder Währungsumstellung).
    • Grund 40: Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung (wenn Ein- und Austritt im selben Monat liegen und noch keine Anmeldung erfolgte).
    • Grund 49: Abmeldung wegen Tod des Beschäftigten.
  4. Jahres-, Unterbrechungs- und Sondermeldungen (50er- bis 90er-Reihe)
    • Grund 50: Jahresmeldung (für alle am 31.12. Beschäftigten bis zum 15.02. des Folgejahres).
    • Grund 51: Unterbrechungsmeldung wegen Bezugs von bzw. Anspruch auf Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, wenn mindestens 1 voller Kalendermonat unterbrochen ist).
    • Grund 52: Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit.
    • Grund 53: Unterbrechungsmeldung wegen gesetzlicher Dienstpflicht.
    • Grund 54: Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Sondermeldung, insb. bei Anwendung der Märzklausel ins Vorjahr!).
    • Grund 58: GKV-Monatsmeldung bei Mehrfachbeschäftigung.
    • Grund 92: UV-Jahresmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung (bis 16.02. des Folgejahres).
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