Doppelte Deckelung (§ 257 Abs. 2 SGB V, § 61 Abs. 2 SGB XI, § 3 Nr. 62 EStG): Privat krankenversicherte Arbeitnehmer (Beitragsgruppe 0110) erhalten einen steuer- und SV-freien Arbeitgeberzuschuss.
- Grenze 1
Maximal 50 % der tatsächlich vom Arbeitnehmer gezahlten PKV-/PPV-Prämie.
- Grenze 2
Maximal der Betrag, den der Arbeitgeber bei GKV-Pflicht als AG-Anteil zahlen müsste (7,3 % + halber durchschnittlicher Zusatzbeitrag aus der BBG; in Sachsen in der PV 0,5 %-Punkte niedriger nach § 58 Abs. 3 SGB XI).
- Pflichtnachweis (§ 257 Abs. 2a SGB V)
Bescheinigung der PKV muss in der digitalen Personalakte vorliegen.
Liegt der maximale GKV-AG-Zuschuss bei 490 € und zahlt der Mitarbeiter 600 € PKV-Prämie, erhält er exakt 50 % = 300 € steuerfrei.