- Funktion der JAEG
Entscheidet nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V darüber, ob ein Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig ist oder als Besserverdiener krankenversicherungsfrei wird (Wechsel in PKV oder freiwillige GKV).
- Bestandteile des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts (JAE)
Laufendes Bruttogehalt (× 12), feste Zulagen, Firmenwagen-Sachbezug sowie vertraglich garantierte Einmalzahlungen (13. Gehalt, festes Weihnachtsgeld). Nicht einzurechnen: Unregelmäßige Überstunden, steuerfreie SFN-Zuschläge, Familienzuschläge und bAV-Entgeltumwandlungen nach § 3 Nr. 63 EStG.
- Eintritt der Versicherungsfreiheit (§ 6 Abs. 4 SGB V)
Bei Neueinstellung über JAEG sofort ab Tag 1; bei unterjähriger Gehaltserhöhung erst zum 01.01. des Folgejahres, sofern auch die neue JAEG des Folgejahres überschritten wird.
Steigt das Gehalt ab 01.07. auf 7.000 €/Monat (84.000 €/Jahr), bleibt der Mitarbeiter bis 31.12. GKV-pflichtig (1111) und wird erst am 01.01. krankenversicherungsfrei (9111 oder 0110).