- Kein Arbeitslohn bei ganz überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse (Arbeitsschutz & Prävention im Betrieb)
Übernimmt der Arbeitgeber Kosten für medizinische Maßnahmen oder Sehhilfen seiner Mitarbeiter, fällt überhaupt keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherung an (und der 600-€-Freibetrag des § 3 Nr. 34 EStG sowie die 50-€-Sachbezugsfreigrenze bleiben unangetastet!), wenn eine arbeitsmedizinische oder arbeitsschutzrechtliche Veranlassung vorliegt:
- 1. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen & Schutzimpfungen im Betrieb
Sämtliche Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorgen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV, z. B. G 37 Bildschirmarbeitsplätze, G 25 Fahr-/Steuertätigkeiten, Gehörschutz) sowie vom Betriebsarzt für alle Mitarbeiter angebotene Grippeschutzimpfungen sind im eigenbetrieblichen Interesse zu 100 % steuer- und SV-frei!
- Achtung bei exklusiven „Manager-Check-ups“ in Privatkliniken (BFH-Urteil): Gönnt ein Unternehmen nur seinen Geschäftsführern/Abteilungsleitern eine umfassende allgemeine internistische Generaluntersuchung ohne spezifischen Berufsbezug, wertet die Finanzverwaltung dies als steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, sofern die Untersuchung über die arbeitsmedizinische Vorsorge hinausgeht!
- 2. Die Bildschirmarbeitsplatzbrille (ArbMedVV Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 – Steuerfrei ohne Betragsobergrenze!)
Ergibt die Untersuchung der Augen durch den Betriebsarzt oder Augenarzt, dass eine normale Alltagsbrille für die Arbeit am Monitor nicht ausreicht und eine spezielle Sehhilfe für den Bildschirmarbeitsplatz (Arbeitsplatzbrille) erforderlich ist, hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Kostenerstattung in erforderlicher Höhe (spezielle Bildschirmgläser + einfaches Gestell) – diese Erstattung ist in voller Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei (die Bezahlung einer normalen privaten Alltags-Gleitsichtbrille ohne spezielle Bildschirm-Indikation ist hingegen steuerpflichtiger Arbeitslohn)!
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
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