- Einer der mächtigsten Gehaltsbausteine ohne Betragsobergrenze (§ 3 Nr. 33 EStG)
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung!) von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (Kinderkrippen, Kindertagesstätten, qualifizierte Tagesmütter/Kindertagespflege außerhalb des eigenen Haushalts) sind nach § 3 Nr. 33 EStG in unbegrenzter Höhe zu 100 % steuerfrei und nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV sozialversicherungsfrei!
- Die 4 strengen gesetzlichen Bedingungen für die Steuerfreiheit
- Das Kind ist noch nicht schulpflichtig (R 3.33 Abs. 3 LStR): Die Steuerfreiheit endet exakt mit dem Tag der tatsächlichen Einschulung des Kindes in die 1. Klasse (für den Schulhort nach der Einschulung ist § 3 Nr. 33 EStG nicht mehr anwendbar!).
- Strikte Zusätzlichkeit (§ 8 Abs. 4 EStG): Der Zuschuss muss zwingend zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; eine Gehaltsumwandlung (Reduzierung des bisherigen Bruttogehalts zugunsten eines Kita-Zuschusses) ist steuerschädlich und führt zur vollen Steuer- und Beitragspflicht!
- Original-Gebührenbescheid / Rechnung in der Personalakte (R 3.33 Abs. 4 Satz 2 LStR): Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die tatsächlichen Betreuungskosten (Elternbeitragsbescheid der Stadt/Kita + Zahlungsnachweis) im Original bzw. elektronisch für das Lohnkonto nachweisen.
- Keine Doppelerstattung bei beiderseits berufstätigen Eltern: Erstattet der Arbeitgeber die Kosten, sollte auf dem Bescheid vermerkt bzw. vom Mitarbeiter schriftlich bestätigt werden, dass der andere Elternteil nicht gleichzeitig bei seinem Arbeitgeber für dasselbe Kind denselben Rechnungsbetrag steuerfrei erstattet bekommt.
Ein Mitarbeiter zahlt für die Kinderkrippe seines 2-jährigen Sohnes monatlich 280,00 € Elternbeitrag und 70,00 € Essensgeld (= 350,00 € gesamt). Statt einer regulären Brutto-Gehaltserhöhung von 350 € (von der beim Mitarbeiter nur ca. 180 € netto ankämen und die den Arbeitgeber inkl. AG-SV rund 420 € kosten würde) zahlt der Arbeitgeber 350,00 € Kita-Zuschuss nach § 3 Nr. 33 EStG: Beim Mitarbeiter kommen volle 350,00 € netto an, und der Arbeitgeber zahlt exakt 350,00 € ohne einen Cent SV-Aufschlag!