- Blockmodell (§§ 1 ff. AltTZG, Personengruppe 103)
Halbierung der Arbeitszeit ab 55 Jahren in Arbeitsphase (100 % Arbeit bei 50 % Regelarbeitsentgelt + Wertguthabenaufbau) und Freistellungsphase (0 % Arbeit bei 50 % Regelarbeitsentgelt aus insolvenzgesichertem Wertguthaben nach § 8a AltTZG).
- Gesetzliche Arbeitgeber-Zusatzpflichten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG)
- Steuer- und SV-freier Aufstockungsbetrag von mindestens 20 % des Regelarbeitsentgelts (§ 3 Nr. 28 EStG, Progressionsvorbehalt).
- Alleinige Zahlung zusätzlicher RV-Beiträge durch den Arbeitgeber auf mindestens 80 % des Regelarbeitsentgelts.
Bei 4.000 € bisherigem Brutto erhält der Mitarbeiter 2.000 € Regelarbeitsentgelt + mind. 400 € steuerfreie Aufstockung, und der AG führt zusätzliche RV-Beiträge auf 1.600 € ab.