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An welchem genauen Kalendertag endet das Werkstudentenprivileg (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) bei Studienabschluss, Studienabbruch oder Exmatrikulation?

  • Häufiger Fehler in Personalabteilungen

    Viele Arbeitgeber glauben, ein Student bleibe automatisch bis zum Ende des laufenden Semesters (31.03. bzw. 30.09. laut Immatrikulationsbescheinigung) im günstigen Werkstudentenstatus (106 / 0100), auch wenn er seine letzte Prüfung schon zwei Monate früher bestanden hat. Das führt bei der DRV-Betriebsprüfung regelmäßig zu Nachforderungen!

  • Die 3 exakten Endzeitpunkte des Werkstudentenprivilegs nach dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände
  • 1. Regulärer Studienabschluss durch Bestehen der letzten Prüfungsleistung

    Das Werkstudentenprivileg endet exakt mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist (Zugang des Prüfungszeugnisses oder der vorläufigen schriftlichen Bestehensbescheinigung des Prüfungsamts – NICHT erst am späteren Ende des Semesters!)! Ab dem 1. Tag des Folgemonats ist der Absolvent bei Weiterbeschäftigung voll sozialversicherungspflichtig (Wechsel auf Personengruppe 101, Beitragsgruppe 1111; DEÜV-Abmeldung Grund 32 / Anmeldung Grund 12).

  • 2. Studienabbruch / Exmatrikulation ohne Abschluss

    Endet mit dem Tag der Exmatrikulation (bzw. dem Zeitpunkt des endgültigen Entschlusses zum Abbruch).

  • 3. Nahtloser Übergang vom Bachelor- in das Masterstudium

    Schließt sich an ein abgeschlossenes Bachelorstudium im nächsten Semester nahtlos ein konsekutives Masterstudium an, läuft das Werkstudentenprivileg auch in der kurzen Zwischenzeit durchgehend weiter, sofern die Immatrikulationsbescheinigung für den Master vorgelegt wird!

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