- Akzessorietät der U1-Erstattung zum Arbeitsrecht
Die Krankenkasse erstattet im U1-Verfahren (§ 1 Abs. 1 AAG) nur dann Entgeltfortzahlung, wenn der Arbeitgeber arbeitsrechtlich nach § 3 EFZG tatsächlich zur Zahlung verpflichtet war! Zahlt der Arbeitgeber über den 42. Kalendertag (6 Wochen) derselben Krankheit hinaus irrtümlich Gehalt weiter, lehnt die Krankenkasse den U1-Erstattungsantrag elektronisch ab.
Wann beginnt ein neuer 6-Wochen-Anspruch (und damit ein neuer U1-Erstattungsanspruch) bei derselben Krankheit (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG)? Tritt wegen derselben Grundkrankheit (Fortsetzungserkrankung) eine erneute Arbeitsunfähigkeit ein, muss der Arbeitgeber nur dann erneut für 6 Wochen Entgelt fortzahlen (und erhält erneut U1), wenn eine der beiden gesetzlichen Fristen erfüllt ist:
- Die 6-Monats-Frist (Nr. 1): Der Arbeitnehmer war vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate lang nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig.
- Die 12-Monats-Frist (Nr. 2): Seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ist eine Frist von 12 Monaten abgelaufen.
- Elektronische Vorerkrankungsanfrage in DATEV (§ 109 Abs. 2 SGB IV)
Sobald die kumulierten Krankheitstage eines Mitarbeiters im laufenden Jahr in Richtung 30 bis 42 Tage steigen, kann das Lohnbüro aus DATEV heraus elektronisch über das EEL-Verfahren (Datensatz Vorerkrankungen) bei der Krankenkasse abfragen, ob die aktuelle AU mit früheren AU-Zeiten auf demselben Grundleiden beruht!
Ein Mitarbeiter war wegen eines Bandscheibenvorfalls im Februar für 30 Tage und im Mai für weitere 12 Tage krank (Summe = 42 Tage voll ausgeschöpft). Meldet er sich im August erneut wegen des Bandscheibenvorfalls krank, besteht ab Tag 1 im August kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und keine U1-Erstattung mehr, sondern sofortiger Krankengeldbezug!