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Worin unterscheiden sich echte Heimarbeiter (§ 12 Abs. 2 SGB IV, Personengruppe 104) von Arbeitnehmern im Homeoffice und wie werden Heimarbeiterzuschläge abgerechnet?

  • Klare Abgrenzung zwischen Homeoffice (Telearbeit) und echter Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG)
    1. Homeoffice / Mobile Work: Ein normaler Arbeitnehmer (Personengruppe 101), der weisungsgebunden in die Betriebsorganisation eingegliedert ist und seine Arbeit lediglich räumlich am heimischen Schreibtisch verrichtet.
    2. Echter Heimarbeiter (§ 2 Abs. 1 HAG, § 12 Abs. 2 SGB IV – Personengruppe 104): Wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden erwerbsmäßig arbeitet (meist nach Stückentgelt für Montage-, Konfektionierungs-, Verpackungs- oder Näharbeiten), die Verwertung der Arbeitsergebnisse aber dem Auftraggeber überlässt.
  • Sozialversicherungsrechtliche Sonderstellung der Heimarbeiter (DEÜV-Personengruppe 104)

    Echte Heimarbeiter gelten nach § 12 Abs. 2 SGB IV kraft Gesetzes als Beschäftigte und unterliegen der vollen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht (1111, bzw. bei geringfügiger Heimarbeit als Minijobber).

    • Wichtige Besonderheit bei Heimarbeiterzuschlägen (Unkostenzuschläge): Zahlt der Auftraggeber dem Heimarbeiter zusätzlich zum reinen Stückentgelt einen Heimarbeiterzuschlag zur Abgeltung der eigenen Sachkosten (Strom, Heizung, Miete des Arbeitsraums, Maschinenverschleiß), ist dieser Unkostenzuschlag bis zu 10 Prozent des reinen Arbeitsentgelts (bzw. bei Hausgewerbetreibenden bis zu 25 %) steuerfrei (R 19.3 LStR / Auslagenersatz) und gehört auch in der Sozialversicherung NICHT zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt!
  • Besonderheit bei Feiertags-, Urlaubs- und Krankheitsgeld für Heimarbeiter (§ 10 EFZG, § 12 BUrlG)

    Anstelle der normalen 6-wöchigen Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG erhalten Heimarbeiter nach § 10 Abs. 1 EFZG vom Auftraggeber mit jeder Entgeltzahlung einen laufenden prozentualen Zuschlag zum Arbeitsentgelt (i. d. R. 3,4 % für Krankheitstage + Feiertagsgeld nach § 11 EFZG + Urlaubsgeld nach § 12 BUrlG; im Krankheitsfall beziehen sie dann ab dem ersten Tag Krankengeld von der Krankenkasse!).

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