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Welche Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen dürfen auf den gesetzlichen Mindestlohn (§ 1 MiLoG) angerechnet werden und welche sind gesetzlich nicht anrechenbar?

  • Das Funktionalitätskriterium von EuGH und Bundesarbeitsgericht (Was erfüllt den Mindestlohnanspruch nach § 1 Abs. 2 MiLoG?)

    Der gesetzliche Mindestlohn ist ein Bruttostundenlohn für die sogenannte „Normalleistung“. Zahlt ein Arbeitgeber ein niedriges Grundgehalt plus verschiedene Zulagen, prüft der Zoll (FKS) und der DRV-Betriebsprüfer streng, welche Bestandteile den Mindestlohn erfüllen dürfen:

  • 1. VOLL ANRECHENBAR auf den gesetzlichen Mindestlohn sind
    • Alle Zahlungen, die als unmittelbare Gegenleistung für die reguläre Arbeitsleistung im jeweiligen Fälligkeitszeitraum (§ 2 Abs. 1 MiLoG) gezahlt werden: laufende Funktionszulagen, Schichtzulagen / Wechselschichtzulagen, Treueprämien, Anwesenheitsprämien, Umsatzprovisionen sowie monatlich zu je 1/12 fest und unwiderruflich ausgezahltes Weihnachts- oder Urlaubsgeld (BAG, Urteil vom 25.05.2016 – 5 AZR 135/16)!
  • 2. ABSOLUT NICHT ANRECHENBAR auf den gesetzlichen Mindestlohn sind
    • Gesetzliche Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG (25 % bzw. 30 % – da diese auf einer eigenen gesetzlichen Pflicht beruhen!),
    • Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszulagen, sofern sie besondere Belastungen ausgleichen,
    • Aufwandsentschädigungen und Spesenerstattungen (Reisekosten, Werkzeuggeld, Auslagenersatz),
    • Trinkgelder von Kunden (§ 107 Abs. 3 Satz 2 GewO verbietet ausdrücklich die Anrechnung von Trinkgeldern auf den Arbeitslohn!),
    • Vermögenswirksame Leistungen (VWL) des Arbeitgebers (EuGH und BAG: da dem Mitarbeiter das Geld im aktuellen Monat nicht frei zur Verfügung steht!) sowie einmalig im November ausgezahltes Weihnachtsgeld für die übrigen 11 Monate des Jahres!
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BAG, Urteil vom 25.05.2016 – 5 AZR 135/16; BAG, Urteil vom 20.09.2017 – 10 AZR 171/16 (Keine Anrechnung des gesetzlichen Nachtarbeitszuschlags auf den Mindestlohn)§ 1 MiLoG§ 107 GewO

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