- Entstehung einer betrieblichen Übung (Ständige Rechtsprechung des BAG)
Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Klassischer Fall in der Lohnabrechnung: Zahlt ein Arbeitgeber in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren vorbehaltlos ein Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder einen Zuschuss (auch bei unterschiedlich hohen Beträgen nach der geänderten BAG-Rechtsprechung!), entsteht ab dem vierten Jahr ein arbeitsvertraglicher Rechtsanspruch für alle künftigen Jahre!
- Warum das in der DRV-Betriebsprüfung zur Phantomlohn-Falle wird
Stellt der Arbeitgeber im 4. Jahr die Zahlung wegen schlechter Auftragslage einfach ein, hat der Mitarbeiter trotzdem einen Rechtsanspruch darauf. Wegen des sozialversicherungsrechtlichen Entstehungsprinzips (§ 22 Abs. 1 SGB IV) kann der DRV-Prüfer auf diesen nicht ausgezahlten Anspruch aus betrieblicher Übung Sozialversicherungsbeiträge nachfordern!
Wie verhindert das Unternehmen das Entstehen einer betrieblichen Übung rechtssicher?
- Durch einen transparenten, widerspruchsfreien Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag (gilt nur für Sonderzahlungen ohne reinen Arbeitsleistungsbezug).
- Indem bei JEDER einzelnen Auszahlung (per Begleitschreiben oder Text auf der Lohnabrechnung in DATEV) ausdrücklich schriftlich erklärt wird, dass die Zahlung eine freiwillige Leistung bleibt und auch bei wiederholter Zahlung keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründet.
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BAG, Urteil vom 13.05.2015 – 10 AZR 266/14 (Betriebliche Übung auch bei schwankender Höhe der Sonderzahlung)§ 145 BGB
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