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Welche strengen gesetzlichen Kriterien (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG) müssen Gutscheine und Prepaid-Geldkarten erfüllen, um als steuerfreier Sachbezug zu gelten?

  • Gesetzliche Verschärfung der Abgrenzung Barlohn vs. Sachbezug (§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG & BMF-Schreiben vom 15.03.2022): Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen (z. B. „Tank für 50 € und reich mir die Quittung zur Überweisung ein!“ – das ist seit 2020 immer steuerpflichtiger Barlohn!) sowie Geldsurrogate sind grundsätzlich kein Sachbezug mehr.

  • Die 4 zwingenden Voraussetzungen für Gutscheine und Geldkarten als 50-€-Sachbezug

    Ein Gutschein oder eine aufladbare Mitarbeiter-Prepaidkarte gilt nur dann als begünstigter Sachbezug bis 50 € (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG), wenn ALLE 4 Bedingungen erfüllt sind:

    1. Ausschließlicher Bezug von Waren oder Dienstleistungen (keine Barauszahlung, keine Überweisungsfunktion, kein Kauf von Devisen oder Kryptowährungen möglich).
    2. Zusätzlichkeitskriterium (§ 8 Abs. 4 EStG): Der Gutschein muss zwingend zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (keine Gehaltsumwandlung!).
    3. Erfüllung einer der drei ZAG-Kategorien nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)!
  • Die 3 erlaubten ZAG-Kategorien im Überblick

    Kategorie A – Limitierte Netze (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a Alt. 1 ZAG): Gutscheine/Karten, die nur beim Aussteller selbst, bei einer einzelnen Ladenkette (z. B. nur bei REWE, nur bei IKEA, nur bei Aral – inklusive deren eigenem Onlineshop, aber ohne Drittanbieter-Marktplatz!) oder in einem regional begrenzten Gebiet (z. B. City-Card Ratingen / angrenzende PLZ-Bezirke) eingelöst werden können. Kategorie B –Sehr begrenzte Produktpalette (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a Alt. 2 ZAG): Karten, die nur für eine eng begrenzte Warenkategorie gelten (z. B. reine Tankkarten für Kraftstoff/Ladestrom, reine Buchkarten, reine Kino-/Streaming-Karten, reine Fitnesskarten). Kategorie C – Instrumente zu bestimmten sozialen oder steuerlichen Zwecken (§ 2 Abs. 1 Nr. 10b ZAG):z. B. Essensgutscheine.

  • Warum ein offener Amazon-Gutschein oder eine offene Visa-Prepaidkarte KEIN Sachbezug ist

    Da auf dem Amazon-Marketplace Millionen Dritthändler unbegrenzte Warenpaletten anbieten (und eine offene Kreditkarte überall gilt), sind offene Amazon-Gutscheine und Open-Loop-Geldkarten ab dem ersten Euro voll steuer- und sozialversicherungspflichtiger Barlohn!

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