- Funktionsweise der Sprinterklausel (Turboklausel)
In vielen Aufhebungsverträgen und Kündigungsschutzvergleichen wird ein regulärer Beendigungstermin in der Zukunft (z. B. 31.12. bei bezahlter Freistellung) vereinbart, verbunden mit einer sogenannten Sprinterklausel: Findet der Arbeitnehmer schon vorher eine neue Arbeitsstelle, darf er durch einseitige schriftliche Erklärung mit kurzer Ankündigungsfrist (z. B. 3 Tage) vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden – und erhält die durch seinen vorzeitigen Austritt vom Arbeitgeber eingesparten Bruttomonatsgehälter ganz oder anteilig (z. B. zu 50 %, 80 % oder 100 %) als zusätzliche Erhöhung seiner Abfindung ausgezahlt!
- Die 3 entscheidenden Abrechnungsschritte in DATEV beim Ziehen der Sprinterklausel
- Vorverlegung des Austrittsdatums (DEÜV-Abmeldung Grund 30): Das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis endet exakt mit dem durch die Sprintererklärung vorverlegten neuen Austrittstag (wegfallende zukünftige Freistellungsmonate lösen keine SV-Tage und keine SV-Beiträge mehr aus!).
- SV-Freiheit des Sprinter-Betrags (§ 14 Abs. 1 SGB IV): Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 21.02.1990 und Besprechungsergebnis der Spitzenverbände) handelt es sich bei dem aus der Sprinterklausel gezahlten kapitalisierten Betrag für die verkürzte Kündigungsfrist um eine echte Entlassungsentschädigung (Abfindung) wegen vorzeitiger Aufgabe des Arbeitsplatzes – der Sprinter-Bonus ist daher zu 100 % sozialversicherungsfrei!
- Lohnsteuerpflicht: Der Sprinter-Betrag erhöht die steuerpflichtige Gesamtabfindung und wird im neuen, vorverlegten Austrittsmonat zusammen mit der Basisabfindung als sonstiger Bezug (§ 39b Abs. 3 EStG) lohnversteuert!
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BAG, Urteil vom 17.12.2015 – 6 AZR 709/14 (Form- und Berechnungsanforderungen bei Ausübung einer Sprinter-/Turboklausel)§ 14 SGB IV
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