- Gesetzliche Zusammenrechnung von Geld- und Naturaleinkünften / Sachbezügen OHNE Gerichtsbeschluss (§ 850e Nr. 3 ZPO)
Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen (Sachbezüge wie einen Firmenwagen zur Privatnutzung nach der 1-%-Regelung, freie Kost oder Werkwohnung), sind Geld- und Naturalleistungen kraft Gesetzes (also automatisch durch das Lohnbüro in DATEV, ohne dass es eines besonderen Gerichtsbeschlusses bedarf!) zusammenzurechnen.
- Warum ein Firmenwagen bei einer Lohnpfändung den Bar-Auszahlungsbetrag des Mitarbeiters drastisch senkt
Nach § 850e Nr. 3 Satz 2 ZPO ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c ZPO unpfändbare Teil des Gesamteinkommens bereits durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen (den Netto-Wert des Firmenwagens, den der Mitarbeiter ja physisch behält und nutzt!) gedeckt ist!
Ein lediger Mitarbeiter hat inklusive eines Firmenwagen-Sachbezugs (500 €) ein pfändbares Gesamt-Netto von 2.300 € (davon sind 1.800 € Bar-Nettoüberweisung und 500 € das Auto). Laut Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) ist bei 2.300 € Netto z. B. ein Betrag von 560 € pfändbar (sodass ihm ein unpfändbares Gesamteinkommen von 1.740 € zusteht). Da er das Auto im Wert von 500 € bereits physisch behält, werden die vollen 560 € Pfändungsbetrag von seiner Bar-Überweisung (1.800 € − 560 €) abgezogen – er erhält nur noch 1.240 € auf sein Bankkonto überwiesen (1.240 € Geld + 500 € Auto = 1.740 € unpfändbarer Wert)!
- Zusammenrechnung mehrerer Geldeinkommen bei verschiedenen Arbeitgebern NUR auf Gerichtsbeschluss (§ 850e Nr. 2 ZPO)
Hat der Schuldner zwei Jobs bei zwei verschiedenen Arbeitgebern (oder Gehalt + Rente), darf der Arbeitgeber diese Einkommen NICHT eigenmächtig zusammenrechnen – dies geschieht nur, wenn das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers einen ausdrücklichen Zusammenrechnungsbeschluss erlässt und bestimmt, aus welchem Einkommen der Grundfreibetrag vorrangig zu entnehmen ist.