- Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 SGB IV)
Gilt für regelmäßige Arbeitsentgelte oberhalb der Minijob-Grenze bis maximal 2.000,00 Euro.
- Zweistufige Formel mit Faktor F
Der Arbeitnehmer zahlt aus einer stark reduzierten beitragspflichtigen Einnahme (startet knapp über der Minijob-Grenze bei nahe 0 % und steigt bis 2.000 € auf ca. 20 %); der Arbeitgeber trägt die Differenz zum Gesamtbeitrag. Für die spätere Rentenberechnung (§ 163 Abs. 10 SGB VI) wird das tatsächliche Bruttoentgelt gemeldet (volle Rentenpunkte trotz reduziertem AN-Beitrag).
Bei 1.200 € Brutto im Midijob spart der Arbeitnehmer gegenüber dem vollen SV-Satz monatlich rund 80 € an eigenen SV-Abzügen.