- Strafbarkeit nach § 266a StGB
Wer als Arbeitgeber Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (KV, RV, AV, PV) einbehält und diese nicht bis zum Fälligkeitstag (drittletzter Bankarbeitstag) an die Einzugsstelle abführt, macht sich des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt strafbar (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe).
- Keine Entschuldigung durch Liquiditätsengpass
Selbst bei drohender Insolvenz muss der Arbeitgeber im Zweifel die Nettolöhne kürzen, um die Sozialabgaben fristgerecht abzuführen!
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
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