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Wie wird regulärer Erholungsurlaub während eines Kurzarbeitsmonats nach § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG abgerechnet (Keine Kürzung des Urlaubsentgelts durch Kurzarbeit!)?

  • Gesetzliches Kürzungsverbot für das Urlaubsentgelt bei Kurzarbeit (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG): Nimmt ein Arbeitnehmer in einem Monat, in dem im Betrieb Kurzarbeit angeordnet ist, regulären Erholungsurlaub, bleiben Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, für die Berechnung des Urlaubsentgelts komplett außer Betracht!

  • Was bedeutet das für die Abrechnung von Urlaubstagen im Kurzarbeitsmonat?

    1. Für jeden genommenen Urlaubstag fällt KEIN Kurzarbeitergeld an (da der Arbeitsausfall an diesem Tag durch den bezahlten Erholungsurlaub vermieden wird, § 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SGB III).
    2. Volles 100-%-Urlaubsentgelt durch den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber muss dem Mitarbeiter für die Urlaubstage das ungekürzte 100-%-Urlaubsentgelt (wie ohne Kurzarbeit!) zahlen; in der Kug-Abrechnung fließt dieses volle Urlaubsentgelt in das Ist-Entgelt ein und unterliegt den regulären hälftigen SV-Beiträgen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  • Und was gilt für die Urlaubsdauer bei „Kurzarbeit Null“ (EuGH- & BAG-Rechtsprechung)? Arbeitet ein Mitarbeiter wegen „Kurzarbeit Null“ (vollständiger Arbeitsausfall an allen Arbeitstagen) ganze Kalendermonate überhaupt nicht, erwirbt er für diese vollen Monate mit Kurzarbeit Null nach dem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.11.2021 (9 AZR 225/21) anteilig keinen Jahresurlaubsanspruch (der Jahresurlaub vermindert sich automatisch entsprechend der ausgefallenen Arbeitstage)!

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BAG, Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 225/21 (Minderung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit Null); EuGH, Urteil vom 13.12.2018 – C-385/17 („Hein“)§ 11 BUrlG

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