- Gesetzliche Haftung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Finanzamt (§ 42d EStG) und den Krankenkassen (§ 28g SGB IV) Schuldner des Steuer- und Beitragsabzugs. Macht das Lohnbüro bei der Abrechnung einen Fehler (z. B. falsche Steuerklasse, falsche SV-Schlüsselung oder unterbliebener Abzug bei Sachbezügen), haftet der Arbeitgeber im Innenverhältnis mit seinem Firmenvermögen für die Nachzahlung.
- Rückgriff auf den Arbeitnehmer (§ 28g Satz 3 SGB IV)
Den unterbliebenen Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung darf der Arbeitgeber nur bei den nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen nachträglich vom Mitarbeiter einbehalten; verstreicht diese Frist, trägt der Arbeitgeber den AN-Anteil allein!
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsgrundlagen
Feedback mitteilen oder Thema einreichen
Haben Sie eine Anmerkung zu diesem Fachartikel oder fehlt Ihnen eine wichtige Abrechnungsfrage im Wiki? Senden Sie Ihren Hinweis direkt an das Fachteam.
Laufende Lohnabrechnung abgeben?
Digital, termingerecht und rechtssicher nach DATEV-Standard – bereits ab 34 € pro Mitarbeiter und Monat. Berechnen Sie Ihren monatlichen Festpreis direkt online.
Festpreis berechnen