Ausländische Studierende an einer deutschen Hochschule aus Drittstaaten (Die 140-Tage- bzw. 20-Stunden-Regelung nach § 16b Abs. 3 AufenthG): Studierende aus Nicht-EU-Staaten, die mit einem Studienvisum / Aufenthaltstitel zum Studium (§ 16b AufenthG) an einer deutschen Universität/Hochschule eingeschrieben sind, dürfen seit der Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (ab 01.03.2024) ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit im Kalenderjahr bis zu 140 volle Arbeitstage oder 280 halbe Arbeitstage (früher 120 / 240 Tage!) arbeiten ODER wahlweise nach der neuen Wochenstunden-Berechnung während der Vorlesungszeit bis zu 20 Stunden pro Woche und in den Semesterferien unbegrenzt arbeiten (studentische Nebentätigkeiten an der Hochschule selbst zählen auf das Kontingent nicht an!).
- Sozialversicherung: Da sie an einer deutschen Hochschule immatrikuliert sind, gilt für sie in DATEV ganz normal das Werkstudentenprivileg nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V (Personengruppe
106, Beitragsgruppe0100, bzw. bis zur Minijob-Grenze Personengruppe109)!
- Sozialversicherung: Da sie an einer deutschen Hochschule immatrikuliert sind, gilt für sie in DATEV ganz normal das Werkstudentenprivileg nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V (Personengruppe
- Im Ausland eingeschriebene Studierende beim Ferienjob in Deutschland (§ 14 Abs. 2 BeschV)
Kommt ein an einer ausländischen Hochschule immatrikulierter Student ausschließlich in den offiziellen Semesterferien seiner Heimatuniversität für eine durch die Zentralstelle für Auslands- und Fachvermittlung (ZAV der Bundesagentur für Arbeit) vermittelte Ferienbeschäftigung von bis zu 90 Tagen nach Deutschland, gilt:
- Ist er an einer Hochschule innerhalb der EU / EWR / Schweiz immatrikuliert, ist auch auf ihn das Werkstudentenprivileg (bzw. bei Befristung bis 3 Monate / 70 Arbeitstage die komplett SV-freie kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, Personengruppe
110, Beitragsgruppe0000!) voll anwendbar.
- Ist er an einer Hochschule innerhalb der EU / EWR / Schweiz immatrikuliert, ist auch auf ihn das Werkstudentenprivileg (bzw. bei Befristung bis 3 Monate / 70 Arbeitstage die komplett SV-freie kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, Personengruppe
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