- Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrecht ist zu 100 % identisch mit deutschen Arbeitnehmern
Sobald eine geflüchtete Person rechtmäßig beschäftigt werden darf, gelten für Lohnsteuer (ELStAM-Abruf über die nach Anmeldung beim Einwohnermeldeamt vom BZSt vergebene 11-stellige Steuer-ID; in den ersten 3 Monaten bei noch fehlender ID Kulanzregelung nach § 39c Abs. 1 Satz 2 EStG statt Klasse VI!), Sozialversicherung (Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse wählen und Versicherungsnummer über DATEV abrufen) und Mindestlohn (§ 1 MiLoG) exakt dieselben Regeln wie bei jedem inländischen Mitarbeiter!
- Aufenthaltsrechtliche Prüfung der Arbeitserlaubnis je nach Status (Kopie in die digitale Personalakte!)
- Geflüchtete aus der Ukraine (Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG – Vorübergehender Schutz): Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung der Ausländerbehörde mit dem Zusatz „Erwerbstätigkeit erlaubt“) haben kraft Gesetzes sofortigen, uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt – es ist keine Einzelgenehmigung der Ausländerbehörde oder Bundesagentur für Arbeit erforderlich!
- Asylbewerber im laufenden Verfahren (Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG) und Personen mit Duldung (§ 60a AufenthG): Solange sie verpflichtet sind, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen (bzw. in den ersten 3 bis 6 Monaten des Aufenthalts nach § 61 AsylG), besteht ein Beschäftigungsverbot. Danach darf eine Beschäftigung NUR aufgenommen werden, wenn die Ausländerbehörde nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die konkrete Beschäftigung beim konkreten Arbeitgeber im Dokument ausdrücklich eingetragen hat („Beschäftigung als [Tätigkeit] bei Firma [Name] gestattet“ – nach 4 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt entfällt die Zustimmungspflicht der BA nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV)!
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