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Wann ist die Übernahme von Kammerbeiträgen und Berufshaftpflichtversicherungen für angestellte Rechtsanwälte, Steuerberater oder Ärzte durch den Arbeitgeber steuerfrei?

  • Strenge Unterscheidung nach BFH-Rechtsprechung (Zwingende Voraussetzung der Berufsausübung vs. eigenes Interesse des Mitarbeiters)

    In Kanzleien, Praxen und Prüfungsgesellschaften übernimmt der Arbeitgeber für seine angestellten Berufsträger (Syndikusrechtsanwälte, angestellte Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte) häufig die laufenden Kammerbeiträge und die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung:

  • 1. Übernahme der Pflicht-Kammerbeiträge (Rechtsanwaltskammer, Steuerberaterkammer, Ärztekammer)

    IMMER steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn (BFH, Urteil vom 17.01.2008 – VI R 26/06)! Da die Mitgliedschaft in der Berufskammer auch an den persönlichen Status/Titel des Mitarbeiters anknüpft, wertet der BFH die Beitragsübernahme durch den Arbeitgeber als steuer- und beitragspflichtigen Vorteil (der Mitarbeiter kann den Betrag anschließend in seiner eigenen Einkommensteuererklärung als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EStG absetzen!).

  • 2. Übernahme der Berufshaftpflichtversicherung (Differenzierung!)
    • Schließt der Arbeitgeber eine eigene Praxis-/Kanzlei-Haftpflichtversicherung (oder eine D&O-Versicherung für Geschäftsführer) als Versicherungsnehmer ab, in der die angestellten Mitarbeiter mitversichert sind, liegt ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse vor = kein Arbeitslohn (steuer- und SV-frei)!
    • Übernimmt der Arbeitgeber hingegen die Prämie für die persönliche Pflicht-Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts (§ 51 BRAO, die Voraussetzung für dessen eigene Anwaltszulassung ist!), liegt nach dem BFH (Urteil vom 26.07.2007 – VI R 64/06) steuer- und SV-pflichtiger Arbeitslohn vor (Ausnahme bei angestellten Syndikusrechtsanwälten nach § 46a BRAO, die gar keine eigene Haftpflichtversicherung brauchen!).
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BFH, Urteil vom 17.01.2008 – VI R 26/06; BFH, Urteil vom 01.10.2020 – VI R 11/18§ 19 EStG

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