- Sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung mit Auszubildenden (Personengruppe
123, Beitragsgruppe1111)Personen, die einen Jugendfreiwilligendienst (FSJ oder FÖJ nach dem JFDG) oder den Bundesfreiwilligendienst (BFD nach dem BFDG) ableisten, stehen sozialversicherungsrechtlich den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleich: Sie sind in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung VOLL VERSICHERUNGSPFLICHTIG (DEÜV-Personengruppenschlüssel
123, Beitragsgruppenschlüssel1111; keine Abrechnung als Minijob zulässig!). - Die entscheidende Besonderheit
Der Arbeitgeber (Einsatzstelle/Träger) trägt 100 % ALLER Sozialversicherungsbeiträge allein (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV)! Anders als bei normalen Auszubildenden (bei denen die alleinige Beitragstragung durch den Arbeitgeber nur bis zur 325-Euro-Geringverdienergrenze gilt!) schreibt § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV für alle Teilnehmer am FSJ, FÖJ und BFD vor, dass der Arbeitgeber die gesamten Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- UND Arbeitnehmeranteil einschließlich des vollen kassenindividuellen KV-Zusatzbeitrags nach § 242 SGB V sowie eines etwaigen PV-Kinderlosenzuschlags nach § 55 Abs. 3 SGB XI!) unabhängig von der Höhe des Taschengelds und der Sachbezüge ZU 100 PROZENT ALLEIN tragen muss! Dem Freiwilligen wird also kein einziger Cent SV vom Taschengeld abgezogen!
- Beitragsbemessungsgrundlage und Lohnsteuerfreiheit des Taschengelds (§ 3 Nr. 5 Buchst. f EStG)
- Sozialversicherung: Beitragsbemessungsgrundlage ist die Summe aus dem gezahlten Taschengeld (gesetzlich gedeckelt auf maximal 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nach § 2 Nr. 4 BFDG) zuzüglich des Werts für freie Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung (bzw. ersatzweise gezahlter Geldersatzleistungen hierfür!).
- Lohnsteuer (§ 3 Nr. 5 Buchst. f und g EStG): Das angemessene Taschengeld sowie die Sachleistungen (Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung) im BFD, FSJ und FÖJ sind nach § 3 Nr. 5 EStG komplett steuerfrei!
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
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