- Keine einheitliche Regel für alle Sachbezüge – Man muss 3 Gruppen in der Lohnabrechnung strikt trennen
Tritt ein Mitarbeiter am 15. eines Monats ein oder aus (oder geht ab dem 15. in das Krankengeld), werden Sachbezüge völlig unterschiedlich behandelt:
- Gruppe 1 – NIEMALS tageweise kürzen (Voller Monatsbetrag auch bei nur 1 Tag im Monat!)
- Die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG): Die 50,00 Euro sind eine kalendermonatsbezogene Freigrenze. Tritt ein Mitarbeiter am 25. Mai ein, darf er im Mai trotzdem einen vollen 50,00-Euro-Gutschein steuer- und SV-frei erhalten!
- Der Firmenwagen nach der 1-%- und 0,03-%-Regelung (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 4 LStR) sowie das JobRad (0,25 %): Steht das Fahrzeug dem Mitarbeiter im Eintritts- oder Austrittsmonat auch nur an einem einzigen Tag (z. B. vom 28. bis 31. des Monats) zur privaten Nutzung zur Verfügung, fällt für diesen Monat der VOLLE ungekürzte 1-%- und 0,03-%-Monatsbetrag an (keine Dreißigstel-Kürzung erlaubt!).
- Die Internetpauschale bis 50 € (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG) und das Deutschlandticket (§ 3 Nr. 15 EStG): Gelten ebenfalls ungekürzt für den Kalendermonat.
- Gruppe 2 – ZWINGEND tageweise (mit 1/30 pro Kalendertag) zu kürzen (§ 2 Abs. 3 Satz 3 SvEV)
- Amtlicher Sachbezugswert für freie Unterkunft und Verpflegung (§ 2 SvEV) sowie Werkwohnung: Wird eine Unterkunft oder Verpflegung nur für einen Teil des Monats zur Verfügung gestellt, wird für jeden Kalendertag exakt ein Dreißigstel (1/30) des monatlichen amtlichen Sachbezugswerts angesetzt!
- Gruppe 3 – Kürzung des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses zur PKV (§ 257 SGB V)
Der steuerfreie PKV-Höchstzuschuss koppelt sich an die SV-Tage des Monats und wird in Teilmonaten exakt nach Dreißigsteln (textSV-Tage / 30) gekürzt!
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