- 4-Wochen-Wartezeit (§ 3 Abs. 3 EFZG)
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber entsteht erst nach 28 Kalendertagen ununterbrochener Beschäftigung.
- Abrechnung in Tag 1 bis 28
Gehaltskürzung und Kürzung der SV-Tage beim Arbeitgeber; der gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer erhält für diese Tage Krankengeld von seiner Krankenkasse (§ 44 SGB V, EEL-Meldung durch Arbeitgeber). Ab dem 29. Kalendertag der Beschäftigung startet der volle 6-wöchige Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber.
Eintritt am 01.04., krank vom 20.04. bis 05.05. Vom 20.04.–28.04. (9 Tage) zahlt die Krankenkasse Krankengeld; ab dem 29.04. zahlt der Arbeitgeber volle Entgeltfortzahlung (April = 21 SV-Tage).