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Mit welchem amtlichen Wechselkurs sind Gehaltsbestandteile, Spesen oder Aktienvorteile in Fremdwährung (z. B. USD oder CHF) nach R 39b.5 LStR in Euro umzurechnen?

  • Gesetzliche Pflicht zur Abrechnung in Euro

    Für die deutsche Lohnsteuer-Anmeldung und die Sozialversicherungsmeldungen müssen sämtliche in ausländischer Währung (z. B. US-Dollar bei US-Mutterkonzern-Aktienpaketen/RSUs, Schweizer Franken bei Grenzgängern/Spesen oder Britische Pfund) bezifferten Arbeitslöhne und geldwerten Vorteile zwingend in Euro umgerechnet werden.

  • Welcher Umrechnungskurs ist nach R 39b.5 Abs. 1 Satz 3 und 4 LStR verbindlich anzuwenden?

    1. Bei laufendem Arbeitslohn: Maßgeblich ist der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) zu dem Zeitpunkt, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet (Monatsende). Große Vereinfachungsregelung für Lohnbüros: Es ist steuerlich nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber für die Umrechnung die vom Bundesministerium der Finanzen monatlich veröffentlichten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse des jeweiligen Abrechnungsmonats (oder des Vormonats) zugrunde legt!
    2. Bei sonstigen Bezügen (z. B. US-Aktienpakete / Restricted Stock Units – RSUs oder Jahresboni in USD): Maßgeblich ist der EZB-Referenzkurs am Tag des wirtschaftlichen Zuflusses (§ 11 Abs. 1 EStG) beim Arbeitnehmer (also bei RSUs exakt der Börsenkurs und Devisenkurs an dem Tag, an dem die Aktien in das Depot des Mitarbeiters eingebucht werden!).
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