Gesetzliche Spezialregel bei Zusammentreffen von Feiertag und Kurzarbeit (§ 2 Abs. 2 EFZG): Fällt in einen Kalendermonat mit angeordneter Kurzarbeit ein gesetzlicher Wochenfeiertag (an dem ohne den Feiertag im Betrieb kurzgearbeitet worden wäre), gilt die Arbeitszeit nach § 2 Abs. 2 EFZG als infolge des gesetzlichen Feiertages ausgefallen!
- Die 3 zwingenden Folgen für die Berechnung in DATEV
- Kein Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit für den Feiertag: Die Bundesagentur für Arbeit zahlt für gesetzliche Feiertage kein Kurzarbeitergeld; stattdessen muss der Arbeitgeber das Feiertagsentgelt allein tragen!
- Wie hoch ist das vom Arbeitgeber zu zahlende Feiertagsentgelt (§ 2 Abs. 2 EFZG)? Sofern kein Tarifvertrag die Zahlung des ungekürzten 100-%-Feiertagsentgelts vorschreibt, bemisst sich die Höhe der Feiertagsvergütung für die durch Kurzarbeit ausgefallenen Stunden nach dem Betrag, den der Arbeitnehmer als Kurzarbeitergeld (60 % bzw. 67 % Nettoersatz) erhalten hätte! In der Kug-Abrechnung für die Arbeitsagentur fließt dieses Feiertagsentgelt jedoch in das Ist-Entgelt ein.
- Alleinige Tragung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber: Für das auf die Kurzarbeits-Ausfallstunden am Feiertag entfallende Feiertagsentgelt muss der Arbeitgeber die vollen Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- UND Arbeitnehmeranteil zu KV, PV und RV nach § 249 Abs. 2 SGB V / § 168 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI) zu 100 % allein tragen (in DATEV über die spezielle Lohnart „Feiertagslohn bei Kurzarbeit“ vollautomatisch gesteuert)!
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
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