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Wie berechnen sich die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB in der Probezeit und nach gestaffelter Betriebszugehörigkeit für das korrekte Austrittsdatum in DATEV?

  • Warum das Lohnbüro jede Kündigungsfrist gegenprüfen sollte

    Wird dem Lohnbüro eine Kündigung mit einem falsch berechneten Austrittsdatum gemeldet und rechnet das Lohnbüro zu früh ab (inkl. DEÜV-Abmeldung Grund 30 und BEA-Bescheinigung), drohen Nachberechnungen wegen Annahmeverzugslohns (§ 615 BGB) und Sperrzeitprobleme bei der Arbeitsagentur.

  • Die gesetzlichen Fristen des § 622 BGB (sofern arbeits- oder tarifvertraglich keine längeren Fristen gelten): 1. Während einer vereinbarten Probezeit (längstens für die Dauer von 6 Monaten nach § 622 Abs. 3 BGB): 2 Wochen zu jedem beliebigen Kalendertag (nicht nur zum 15. oder Monatsende! Auch am letzten Tag der 6-monatigen Probezeit kann noch mit 2-Wochen-Frist gekündigt werden!). 2. Grundkündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber (§ 622 Abs. 1 BGB): 4 Wochen (28 Kalendertage – nicht 1 Monat!) zum 15. eines Monats oder zum Ende eines Kalendermonats. 3. Verlängerte Kündigungsfristen für den Arbeitgeber nach Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 BGB – zählen nach dem EuGH-Urteil auch schon vor dem 25. Lebensjahr!): Jeweils nur noch zum Ende eines Kalendermonats:

    • ab 2 Jahren Bestand: 1 Monat zum Monatsende,
    • ab 5 Jahren: 2 Monate zum Monatsende,
    • ab 8 Jahren: 3 Monate zum Monatsende,
    • ab 10 Jahren: 4 Monate zum Monatsende,
    • ab 12 Jahren: 5 Monate zum Monatsende,
    • ab 15 Jahren: 6 Monate zum Monatsende,
    • ab 20 Jahren: 7 Monate zum Monatsende.
  • Gleichlaufklausel im Arbeitsvertrag

    Für eine Eigenkündigung des Mitarbeiters gelten die verlängerten Fristen des Abs. 2 nur, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart ist, dass die gesetzlichen Verlängerungen für beide Seiten gleichermaßen gelten (§ 622 Abs. 6 BGB).

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