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Wie werden Auszubildende in der Lohnabrechnung geschlüsselt und wann greift die 325-Euro-Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 SGB IV?

  • Volle SV-Pflicht (Personengruppe 102, Beitragsgruppe 1111)

    Für Auszubildende gibt es weder Minijob-Freiheit noch den Midijob-Übergangsbereich.

  • Geringverdienergrenze von 325,00 Euro (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV, Personengruppe 121)

    Beträgt die monatliche Ausbildungsvergütung maximal 325,00 Euro, trägt der Arbeitgeber sämtliche SV-Beiträge (AG- und AN-Anteil inkl. Zusatzbeitrag und PV-Zuschlag) zu 100 % allein.

  • Mindestausbildungsvergütung (§ 17 BBiG) und U1

    Azubis zählen bei der 30-Köpfe-Prüfung für U1 nicht mit, ihre Vergütung ist aber U1-, U2- und U3-pflichtig.

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
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