•Eigener gesetzlicher 6-Wochen-Anspruch unabhängig von § 3 EFZG (§ 3a Abs. 1 EFZG): Wird ein Arbeitnehmer durch eine Spende von Organen oder Geweben (nach §§ 8, 8a Transplantationsgesetz) oder durch eine Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (z. B. DKMS-Stammzellspende) an seiner Arbeitsleistung verhindert, hat er nach § 3a Abs. 1 EFZG ab dem ersten Tag (auch ohne 4-wöchige Wartezeit bei Neueintritt!) Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für bis zu 6 Wochen (inklusive der erforderlichen Voruntersuchungen und Nachsorge).
Der riesige Vorteil für den Arbeitgeber: 100 % Erstattung inklusive voller Arbeitgeber-SV-Beiträge außerhalb der Umlage U1 (§ 3a Abs. 2 EFZG)! Während der Arbeitgeber bei einer normalen Krankheit über die Umlage U1 (sofern er überhaupt bis zu 30 Mitarbeiter hat) nur 50 % bis 80 % erstattet bekommt, gilt bei einer Organ-, Gewebe- oder Stammzellspende nach § 3a Abs. 2 EFZG:
- JEDER Arbeitgeber (auch Großbetriebe über 30 Mitarbeiter ohne U1!) erhält auf Antrag 100 Prozent des an den Spender fortgezahlten Bruttoarbeitsentgelts ZUZÜGLICH 100 Prozent der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Altersversorgung erstattet!
Wer ist der Erstattungsträger? Erstattungspflichtig ist NICHT die Krankenkasse des eigenen Mitarbeiters (des Spenders), sondern die gesetzliche Krankenkasse (bzw. private Krankenversicherung) des EMPFÄNGERS der Spende (bei Stammzellspenden über die DKMS wickelt die zentrale Abrechnungsstelle der DKMS die 100-%-Erstattung direkt mit dem Arbeitgeber/Lohnbüro ab)!