- Freistellungsanspruch und Kinderkrankengeld (§ 45 SGB V)
Erkrankt ein gesetzlich versichertes Kind unter 12 Jahren und ist laut ärztlichem Zeugnis die Anwesenheit des Elternteils erforderlich, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Die Krankenkasse zahlt für diese Tage Kinderkrankengeld (ca. 90 % des Nettoausfalls).
- Anzahl der Tage
Pro gesetzlich versichertem Kind stehen jedem Elternteil im Kalenderjahr grundsätzlich 15 Arbeitstage (beim Alleinerziehenden 30 Arbeitstage) zu; bei mehreren Kindern maximal 35 bzw. 70 Arbeitstage.
- Abrechnung im Lohn
Der Arbeitgeber kürzt das Gehalt entsprechend der Fehlzeiten (Ausfallschlüssel KK) und meldet die Entgeltdaten über das EEL-Verfahren an die Krankenkasse.
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsgrundlagen
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